Wer nach einer Entziehung ohne MPU wieder fahren will, braucht eine Rechtsgrundlage, an die die Fahrerlaubnisbehörde gebunden ist – und davon gibt es genau drei. Die Behörde verzichtet auf das Gutachten, wo § 11 Absatz 3 FeV ihr Ermessen lässt; bei Alkohol nach § 13 FeV und bei Betäubungsmitteln nach § 14 FeV muss sie dagegen anordnen. Sie warten die Tilgung im Fahreignungsregister ab, was nach § 29 StVG rund 15 Jahre dauert. Oder Sie erwerben nach einem echten Wohnsitzwechsel von mindestens 185 Tagen eine EU-Fahrerlaubnis – die nach einer deutschen Entziehung hier aber erst auf Antrag gilt, und in diesem Verfahren kann die Behörde wieder ein Gutachten verlangen.

Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein ersetzt die deutsche Prüfung der Fahreignung nicht automatisch.
Wann die Behörde eine MPU anordnen muss und wann sie verzichten kann
Ob es überhaupt einen Spielraum gibt, hängt am Anlass. § 11 Absatz 3 FeV zählt Fälle auf, in denen die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen kann, unter anderem nach einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und nach Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. „Kann“ bedeutet Ermessen: Die Entscheidung darf im Einzelfall auch anders ausfallen.
Bei zwei Anlässen fehlt dieser Spielraum:
- Alkohol. § 13 FeV formuliert kein Ermessen, sondern ein „ordnet an“. Vorgeschrieben ist die MPU unter anderem, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr geführt wurde, wenn wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren wurde oder wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen.
- Betäubungsmittel und Arzneimittel. Nach § 14 Absatz 2 FeV ist die MPU anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war, wenn zu klären ist, ob eine Abhängigkeit oder ein fortgesetzter Konsum besteht, oder nach wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG.
Bei Punkten und bei Verkehrsverstößen ohne Alkohol oder Drogen lohnt deshalb das Gespräch mit der Behörde. Ein beruflicher Bedarf am Führerschein ist in diesen Vorschriften kein Grund, auf das Gutachten zu verzichten; er kann allenfalls in eine Ermessensentscheidung nach § 11 Absatz 3 FeV einfließen.
Führerschein ohne MPU zurück: die Wege im Vergleich
Im Netz kursieren immer dieselben Vorschläge. Die Übersicht filtert sie danach, was rechtlich trägt.
| Weg | Trägt rechtlich | Zeitaufwand | Der Haken |
|---|---|---|---|
| Behörde ordnet nichts an | ja | sofort | Nur wo § 11 Absatz 3 FeV Ermessen lässt. Bei § 13 und § 14 FeV ausgeschlossen. |
| Tilgung abwarten | ja | rund 15 Jahre | Die zehnjährige Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Absatz 5 StVG spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft. So lange fahren Sie nicht. |
| EU-Fahrerlaubnis nach Wohnsitzwechsel | ja, mit Bedingungen | ab etwa einem halben Jahr | Mindestens 185 Tage tatsächlicher Wohnsitz, Sperrfrist abgelaufen, danach ein Antrag nach § 28 Absatz 5 FeV – dort kann erneut ein Gutachten verlangt werden. |
| Widerspruch gegen die Anordnung | nein | – | Die Anordnung ist eine vorbereitende Maßnahme, kein eigener Bescheid. Angreifbar ist erst die Ablehnung des Antrags. |
| EU-Führerschein „ohne Anreise“ | strafbar | – | Ohne Wohnsitz und ohne Prüfung im Ausstellerstaat entsteht keine gültige Fahrerlaubnis. Das Papier ist eine Fälschung (§ 267 StGB). |
| Gutachten kaufen | strafbar | – | Urkundenfälschung nach § 267 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Schon der Versuch ist strafbar. |
| MPU im Ausland | nein | – | Die Behörde schickt die Akte selbst an eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Ein anderswo erstelltes Gutachten wird nicht anerkannt. |
EU-Führerschein ohne MPU: was § 28 FeV verlangt
Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten werden gegenseitig anerkannt. Nach § 28 Absatz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland hier fahren – allerdings vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz 4. Zwei dieser Ausnahmen betreffen genau den Fall nach einer MPU-Anordnung:
- Wohnsitz in Deutschland bei der Erteilung (Absatz 4 Nummer 2). Geht aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats hervor, dass Sie zum Zeitpunkt der Erteilung in Deutschland gewohnt haben, berechtigt die Fahrerlaubnis hier nicht zum Fahren. Eine Ausnahme gilt für Studierende und Schüler, die sie während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.
- Entziehung in Deutschland (Absatz 4 Nummer 3). Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis hier durch ein Gericht oder bestandskräftig durch die Behörde entzogen, gilt die EU-Fahrerlaubnis ebenfalls nicht – solange die Entziehung im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist (Absatz 4 Satz 3).
Für den zweiten Fall regelt § 28 Absatz 5 FeV den Ausweg: Das Recht, die EU-Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Ob sie nicht mehr bestehen, prüft die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, und dafür kann sie dieselben Gutachten verlangen wie bei einer Neuerteilung. Der Weg über das Ausland endet damit häufig an der Stelle, an der er die MPU vermeiden sollte.
Führerschein im Ausland machen: was als Wohnsitz zählt
Ob Polen, Tschechien, Österreich oder Ungarn – die Regel ist überall dieselbe, weil sie aus der Richtlinie 2006/126/EG stammt. Ausstellen darf nur der Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben. § 7 FeV übernimmt die Definition: Das ist der Ort, an dem jemand wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich wohnt, während mindestens 185 Tagen im Jahr.
Eine Meldeadresse, an der niemand lebt, erfüllt das nicht. Steht im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnort oder meldet der Ausstellerstaat, dass der Wohnsitz nur auf dem Papier bestand, greift § 28 Absatz 4 Nummer 2 FeV, und die Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland zu nichts. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 FeV kann die Behörde das durch einen feststellenden Bescheid festhalten.
Auch der Umtausch in einen deutschen Führerschein hilft nicht weiter: Ein „polnischer Führerschein, umgeschrieben trotz MPU“ setzt voraus, dass die polnische Fahrerlaubnis hier überhaupt gilt – und genau das entscheidet sich nach den beiden Hürden oben.
Angebote ohne Anreise und ohne Prüfung
Agenturen werben mit einem EU-Führerschein ohne MPU, ohne Anreise und ohne Fahrprüfung. Ohne tatsächlichen Wohnsitz und ohne Prüfung im Ausstellerstaat kann keine gültige Fahrerlaubnis entstehen; was verkauft wird, ist ein gefälschtes Dokument. § 267 Absatz 1 StGB bestraft das Herstellen und das Gebrauchen einer unechten Urkunde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, nach Absatz 2 ist schon der Versuch strafbar. Für gekaufte MPU-Gutachten gilt dasselbe.
Wer mit einem solchen Papier fährt, begeht zusätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, eine Straftat mit neuem Eintrag im Fahreignungsregister. Beides landet in der Akte, aus der die Behörde später über die Fahreignung entscheidet.
Die Tilgung abwarten
Die Anordnung selbst verjährt nicht, wohl aber der Eintrag, auf den sie sich stützt. Ist der Eintrag getilgt, dürfen Tat und Entscheidung nach § 29 Absatz 7 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zum Nachteil verwertet werden. Für die EU-Fahrerlaubnis bedeutet das: Die Sperre aus § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV entfällt mit der Tilgung.
Der Haken liegt im Fristbeginn. Bei einer Entziehung wegen fehlender Eignung beginnt die Tilgungsfrist nach § 29 Absatz 5 StVG erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Wer keine neue Fahrerlaubnis bekommt, wartet also zuerst diese fünf Jahre ab; danach läuft die zehnjährige Tilgungsfrist für Straftaten mit Entziehung oder isolierter Sperre.
Ein Beispiel: Wird die Entscheidung im Januar 2026 rechtskräftig und erhalten Sie keine neue Fahrerlaubnis, beginnt die Tilgungsfrist im Januar 2031 und endet im Januar 2041. Danach folgt nach § 29 Absatz 6 StVG eine Überliegefrist von einem Jahr, in der die Eintragung nur noch für eng umgrenzte Zwecke verwendet werden darf. In der gesamten Zeit darf kein neuer Eintrag hinzukommen.
Widerspruch gegen die MPU-Anordnung
Die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, ist kein Bescheid, gegen den Sie gesondert vorgehen könnten. Sie bereitet die eigentliche Entscheidung über Ihren Antrag auf Neuerteilung vor. Verpflichtet, sich untersuchen zu lassen, sind Sie nicht. § 11 Absatz 8 FeV regelt aber die Folge: Wer sich weigert oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, bei dem darf die Behörde auf fehlende Eignung schließen; auf diese Folge muss sie in der Anordnung hinweisen. Rechtsmittel stehen erst gegen die Ablehnung offen, die danach ergeht.
MPU im Ausland machen oder freikaufen
Wohin die Untersuchung geht, entscheiden nicht Sie allein. Sie benennen eine Begutachtungsstelle, wählen dürfen Sie bundesweit, aber nur unter amtlich anerkannten Stellen. Die Behörde schickt die Führerscheinakte mit der Fragestellung dorthin, und erst danach erhalten Sie den Termin für die Begutachtung. Anlage 4a FeV legt fest, wie untersucht und wie das Gutachten erstellt wird. Ein Gutachten aus dem Ausland erfüllt diese Vorgaben nicht.
Einen Weg, sich von der Anordnung durch eine Zahlung zu lösen, sehen FeV und StVG nicht vor. Kosten entstehen nur für die Begutachtung selbst, die Sie nach § 11 Absatz 6 FeV als Auftraggeber bei der Begutachtungsstelle in Auftrag geben.
Fahrverbot ist keine Entziehung
Wer nur ein Fahrverbot hat, muss sich mit der MPU nicht befassen.
- Fahrverbot bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Absatz 1 StVG: einen bis drei Monate. Den Führerschein gibt es danach ohne Antrag und ohne Gutachten zurück.
- Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB: einen Monat bis sechs Monate, ebenfalls ohne Neuerteilung.
- Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis erlischt. Ordnet ein Gericht sie an, setzt es nach § 69a StGB zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Erst im anschließenden Antrag auf Neuerteilung stellt sich die Frage nach der MPU; zur Sperrfrist gibt es eine eigene Seite.
Wird die MPU durch die EU abgeschafft?
Nein. Am 5. November 2025 wurden im Amtsblatt der EU zwei Richtlinien veröffentlicht: die vierte Führerscheinrichtlinie (EU) 2025/2205 und die Richtlinie (EU) 2025/2206 über den Verlust der Fahrberechtigung. Die zweite zielt in die Gegenrichtung des Führerscheintourismus: Entziehungen wegen schwerer Verstöße wie Trunkenheits- oder Drogenfahrten sollen nach der Umsetzung EU-weit wirken und an den Staat gemeldet werden, der den Führerschein ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten müssen beide Richtlinien erst in nationales Recht übertragen; die EU-weite Wirkung von Entziehungen ist nach derzeitigem Stand ab 2030 vorgesehen.
Bis dahin gilt die Rechtslage aus § 28 FeV, wie sie oben beschrieben ist. Die Anordnung der MPU bleibt nach §§ 11, 13 und 14 FeV Sache der deutschen Fahrerlaubnisbehörde. Wer sich für die Begutachtung entscheidet, findet die Schritte unter MPU-Vorbereitung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Maßgeblich ist immer der aktuelle Wortlaut der Norm; im Einzelfall entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
- § 28 FeV – Anerkennung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen, Ausnahmen (Abs. 4), Antrag nach Entziehung (Abs. 5)
- § 7 FeV – ordentlicher Wohnsitz, mindestens 185 Tage im Jahr
- § 11 FeV – Anordnung als Ermessensentscheidung (Abs. 3), Auftraggeber (Abs. 6), Folgen der Nichtbeibringung (Abs. 8)
- § 13 FeV – zwingende Anordnung bei Alkoholproblematik
- § 14 FeV – Betäubungsmittel und Arzneimittel
- Anlage 4a FeV – Grundsätze für Untersuchung und Gutachten
- § 29 StVG – Tilgungsfristen, Fristbeginn (Abs. 5), Überliegefrist (Abs. 6), Verwertungsverbot (Abs. 7)
- § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 25 StVG – Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten
- § 44 StGB – Fahrverbot als Nebenstrafe
- § 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
- § 267 StGB – Urkundenfälschung
- Richtlinie 2006/126/EG – Führerscheinrichtlinie, ordentlicher Wohnsitz
- Richtlinie (EU) 2025/2206 – unionsweite Wirkung des Verlusts der Fahrberechtigung
Letzte inhaltliche Prüfung: 19. Oktober 2026
Methodik und was wir ausdrücklich nicht behaupten →
Ömer Bekar ist Performance-Marketing-Manager und SEO-Spezialist aus Bremen. Seit 2006 arbeitet er im Suchmaschinenmarketing und hat vier Führungsrollen als Head of SEO beziehungsweise Head of Performance Marketing verantwortet, inhouse wie auf Agenturseite, zuletzt für die Sit&Watch Media Group und Best Placed Media. Parallel konzipiert und betreibt er seit 2006 digitale Eignungsauswahlverfahren und Vorbereitungsportale für Behörden, Unternehmen und Bewerber, darunter polizeitest.de, bundeswehrtest.de und einstellungstest.de. Die technische Umsetzung übernimmt er selbst, von der Testplattform und der Auswertung bis zu strukturierten Daten und Tracking. Die fachliche Prüfung der Testinhalte liegt bei Diagnostikerinnen und erfahrenen Praktikern.