MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: ab wann?

Ömer BekarFachlich verantwortetZuletzt geprüft9. October 2026Lesezeit10 Minuten

Zu schnelles Fahren allein führt nicht zur MPU – der Weg dorthin läuft über die Punkte. Bei acht oder mehr Punkten gilt man nach § 4 Absatz 5 StVG als ungeeignet, die Fahrerlaubnis wird entzogen, und für die Neuerteilung ordnet die Behörde in der Regel ein Gutachten einer Begutachtungsstelle an. Eine einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung bringt einen Punkt ab 21 km/h zu viel und zwei Punkte ab 31 km/h innerorts beziehungsweise ab 41 km/h außerorts. Unabhängig vom Punktestand kann die Behörde eine MPU auch bei einem erheblichen Verstoß oder bei wiederholten Verstößen anordnen, § 11 Absatz 3 Nummer 4 FeV.

Infos zu MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt sich aus drei Abschnitten zusammen.

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Die zwei Wege zur MPU

Dass eine MPU allein wegen zu schnellen Fahrens angeordnet wird, ist der seltenere Fall – die meisten Anordnungen gehen auf Alkohol oder Drogen zurück. Wenn es aber passiert, dann auf einem von zwei Wegen.

Der erste Weg ist der Punktestand. § 4 Absatz 5 StVG schreibt der Behörde ein dreistufiges Vorgehen vor, und die letzte Stufe ist die Entziehung. Danach darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden, und die Behörde hat zum Nachweis der wiederhergestellten Eignung in der Regel das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle anzuordnen (§ 4 Absatz 10 StVG). Das ist die MPU.

Der zweite Weg geht am Punktekonto vorbei. Nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 FeV kann die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten schon bei einem erheblichen Verstoß oder bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften anordnen. Dabei müssen es nicht immer dieselben Delikte sein: Tempoverstöße, zu geringer Abstand und eine überfahrene rote Ampel in kurzer Folge ergeben zusammen das Bild, auf das es der Behörde ankommt.

Wer der Aufforderung nicht nachkommt, gewinnt dadurch nichts. § 11 Absatz 8 FeV erlaubt der Behörde ausdrücklich, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zu schließen, wenn das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird – auf diese Folge muss sie in der Anordnung hinweisen.

Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems: Vormerkung bei ein bis drei Punkten, Ermahnung bei vier bis fünf, Verwarnung bei sechs bis sieben, Entziehung der Fahrerlaubnis ab acht Punkten Maßnahmen nach dem Punktestand (§ 4 Absatz 5 StVG) 1 bis 3 Punkte nur Vormerkung 4 bis 5 Punkte Ermahnung Seminar: 1 Punkt weniger 6 bis 7 Punkte Verwarnung kein Punktabzug mehr 8 Punkte und mehr Fahrerlaubnis wird entzogen Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten in der Regel mit MPU Punktabzug durch ein Fahreignungsseminar nur bei einem bis fünf Punkten und nur einmal in fünf Jahren (§ 4 Absatz 7 StVG).

Punktestand-Rechner: welche Stufe gilt für dich?

Deinen aktuellen Punktestand bekommst du gebührenfrei über das Kraftfahrt-Bundesamt (siehe unten). Trage ihn hier ein, dann siehst du, welche Maßnahme § 4 StVG für diesen Stand vorsieht.




Trage deinen Punktestand ein und tippe auf „Stufe anzeigen“. Ohne aktivierte Skripte gilt die Übersicht in der Grafik darüber.

Der Rechner bildet nur die Stufen des § 4 StVG ab. Er sagt nichts darüber aus, ob die Behörde in deinem Fall zusätzlich über § 11 Absatz 3 Nummer 4 FeV vorgeht – das kann sie auch weit unterhalb von acht Punkten.

Wie viele Punkte eine Geschwindigkeitsüberschreitung bringt

§ 3 Absatz 3 StVO setzt die Grundwerte: 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, 100 km/h außerhalb für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Auf Autobahnen gilt diese Beschränkung ausdrücklich nicht; dort zählen die angeordneten Tempolimits. Was eine Überschreitung kostet, steht für normale Pkw im Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 1 Buchstabe c:

Überschreitung innerorts außerorts Punkte Fahrverbot
bis 10 km/h 30 € 20 € – –
11 bis 15 km/h 50 € 40 € – –
16 bis 20 km/h 70 € 60 € – –
21 bis 25 km/h 115 € 100 € 1 –
26 bis 30 km/h 180 € 150 € 1 –
31 bis 40 km/h 260 € 200 € 2 innerorts, 1 außerorts 1 Monat innerorts
41 bis 50 km/h 400 € 320 € 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 560 € 480 € 2 2 Monate / 1 Monat
61 bis 70 km/h 700 € 600 € 2 3 Monate / 2 Monate
über 70 km/h 800 € 700 € 2 3 Monate

Die Punktebewertung folgt Anlage 13 FeV: ein Punkt für die Sätze 11.3.4 bis 11.3.6 – also ab 21 km/h, wobei die Stufe 31 bis 40 km/h hier nur außerorts zählt –, zwei Punkte ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts. Drei Punkte gibt es nur für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde.

Eine Besonderheit steht in § 4 Absatz 2 BKatV: Wer wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h eine rechtskräftige Geldbuße bekommen hat und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt, bekommt in der Regel ein Fahrverbot – wegen beharrlicher Pflichtverletzung, unabhängig von der Tabelle oben. Genau diese Beharrlichkeit ist auch das, was später eine MPU begründen kann.

Grafik MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Wann die Punkte wieder verschwinden

§ 29 StVG nennt starre Tilgungsfristen. Starr heißt: Jede Eintragung läuft für sich ab, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich neue dazugekommen sind.

  • Zwei Jahre und sechs Monate bei einer mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeit.
  • Fünf Jahre bei einer mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeit und bei Straftaten ohne Entziehung.
  • Zehn Jahre bei Straftaten, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist.

Fahrverbot und Entziehung sind nicht dasselbe

Beide Begriffe bedeuten, dass du eine Zeit lang nicht fährst – rechtlich haben sie wenig miteinander zu tun. Ein Fahrverbot nach § 25 Absatz 1 StVG dauert einen bis drei Monate. Du gibst den Führerschein ab und bekommst ihn danach zurück, ohne Antrag und ohne Prüfung.

Bei der Entziehung ist die Fahrerlaubnis weg. Ordnet sie ein Gericht als Maßregel an, bestimmt es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde wegen acht Punkten, gilt die Sechsmonatsfrist des § 4 Absatz 10 StVG. In beiden Fällen musst du die Fahrerlaubnis danach neu beantragen – und genau an dieser Stelle steht die MPU.

In der Probezeit gelten eigene Regeln

Die Probezeit dauert nach § 2a Absatz 1 StVG zwei Jahre. § 2a Absatz 2 unterscheidet schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen – geläufiger als A- und B-Verstoß. Maßgeblich ist nur, was überhaupt ins Fahreignungsregister einzutragen ist – bei Tempoverstößen also erst ab 21 km/h. Anlage 12 FeV führt Geschwindigkeitsverstöße in Abschnitt A und damit unter den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.

Die Behörde geht dann in drei Schritten vor: bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ordnet sie ein Aufbauseminar an, danach folgt bei einem weiteren Verstoß eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung, und erst beim nächsten Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen. Mit der Anordnung des Aufbauseminars verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, also auf insgesamt vier (§ 2a Absatz 2a StVG).

Wie die MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung abläuft

Der Aufbau ist derselbe wie bei jeder MPU, nur die Gewichte liegen anders.

Medizinische Untersuchung

Ein Arzt untersucht dich allgemein – Reflexe, Bewegungsapparat – und fragt nach Vorerkrankungen und Medikamenten. Eine Blut- oder Urinprobe wie bei einer Alkohol- oder Drogen-MPU gehört hier nicht dazu, weil die Fragestellung eine andere ist.

Leistungstest

Am Rechner läuft der Reaktionstest, der Reaktionsschnelligkeit, Konzentration und Belastbarkeit misst. Zusätzliche Verfahren, wie sie bei einer Alkohol- oder Drogen-MPU vorkommen, sind hier unüblich. Bewertet wird nicht die Punktzahl, sondern der Prozentrang; unterschreitest du den Grenzwert, lässt sich das über Ergänzungsverfahren oder eine Fahrverhaltensprobe ausgleichen.

Psychologisches Untersuchungsgespräch

Hier fällt die Entscheidung. Der Gutachter geht deinem Fahrverhalten über die Jahre nach, nicht nur dem letzten Blitzerfoto – die Behörde ordnet keine MPU an, weil jemand einmal etwas zu zügig war.

Du musst glaubhaft machen, dass du dich mit deinem Fahrstil auseinandergesetzt und die Ursachen für das Rasen ermittelt hast. Es muss deutlich werden, dass du deine Grundhaltung verändert hast und sagen kannst, wodurch du künftig Tempolimits einhältst.

Worauf es bei der Vorbereitung ankommt

Bei einer Alkohol- oder Drogen-MPU lassen sich Veränderungen über Nachweise belegen. Bei Tempoverstößen gibt es solche Belege nicht – du kannst nur durch das überzeugen, was du sagst. Drei Schritte lohnen sich deshalb.

Auskunft aus dem Fahreignungsregister anfordern

Der Gutachter wird weiter zurückgehen als bis zum letzten Verstoß. Kleinere Sachen, die Jahre her sind, hat kaum jemand präsent. Eine Auskunft über deinen Punktestand bekommst du gebührenfrei über das Kraftfahrt-Bundesamt. Dort steht, was aktenkundig ist.

Einsicht in die Führerscheinakte beantragen

Die Behörde leitet deine Akte zusammen mit der Fragestellung an die Begutachtungsstelle weiter. Solange sie noch bei der Behörde liegt, kannst du Einsicht beantragen; danach nicht mehr. Wer weiß, was dem Gutachter vorliegt, wird von keiner Frage überrascht.

Die eigene Fahrweise ehrlich prüfen

Die MPU ist keine Strafe, sondern der Nachweis, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Dafür musst du wissen, warum du wiederholt zu schnell warst. Ging es um berufliche oder private Fahrten? Standest du unter Druck? Wolltest du etwas beweisen? War dir das Bußgeld schlicht egal? Häufige Muster sind Selbstüberschätzung in Verbindung mit falscher Gefahreneinschätzung und ein Terminkalender, der keine Puffer kennt. Bei der Aufarbeitung helfen eine verkehrspsychologische Beratung, ein Vorbereitungskurs oder ein Fahreignungsseminar – nötig ist keines davon, solange du die Frage selbst beantworten kannst.

Die vier Fragen hinter dem Gespräch

Alles, was der Gutachter anspricht, läuft auf vier Fragen hinaus. Nur wenn er alle vier bejahen kann, fällt die Beurteilung positiv aus.

  • Ist dir bewusst, was dein Fahrverhalten für andere bedeutet hat?
  • Hast du dich selbstkritisch mit den Ursachen befasst?
  • Ist nachvollziehbar, dass sich deine Einstellung geändert hat?
  • Spricht genug dafür, dass die Änderung hält?

Was dabei nicht trägt: das Schild übersehen zu haben, die MPU selbst als Wendepunkt zu benennen oder ausgerechnet an den Tattagen in Eile gewesen zu sein. Das erklärt keine Wiederholung. Wie der Gutachter seine Fragen aufbaut, ist auf der Seite zu den MPU-Fragen ausführlicher beschrieben.

„Welche Verkehrsverstöße haben Sie begangen?“ Nenne auch das, was nicht in der Akte steht. Der Gutachter weiß, dass längst nicht alles erfasst wird – Vollständigkeit ist hier ein Glaubwürdigkeitssignal.

„Wie haben Sie sich gefühlt, wenn Sie so schnell gefahren sind?“ Gefragt ist das Gefahrenbewusstsein. Dass du im Moment nicht nachgedacht hast, darfst du sagen – wichtig ist, was dir seither klar geworden ist.


„Gab es einen Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen in Ihrem Leben?“ Hier geht es um die Ursache. Beruflicher oder privater Druck gehört genannt – zusammen mit dem, was du daran geändert hast.


„Welche Vorsätze haben Sie für die Zukunft?“ Vorsätze allein reichen nicht. Es muss erkennbar sein, woran du es merkst, wenn du wieder in das alte Muster gerätst, und was du dann tust.

Fazit

Die MPU wegen zu schnellen Fahrens entscheidet sich im Gespräch. Medizin und Leistungstest sind hier Formsache; gefragt ist, ob du erklären kannst, warum du wiederholt zu schnell warst und was daran heute anders ist. Der Weg dorthin führt entweder über acht Punkte oder über § 11 Absatz 3 Nummer 4 FeV – und beide Wege lassen sich am eigenen Punktestand früh genug erkennen.

 

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Zahlen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Normen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Wortlaut; im Einzelfall entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

  • § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem: Vormerkung (Abs. 4), Ermahnung, Verwarnung, Entziehung (Abs. 5), Punktabzug (Abs. 7), Sechsmonatsfrist und MPU-Anordnung (Abs. 10)
  • § 29 StVG – Tilgungsfristen von zwei Jahren und sechs Monaten, fünf und zehn Jahren
  • § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe, Maßnahmen und Verlängerung um zwei Jahre
  • § 25 StVG – Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten
  • § 69a StGB – gerichtliche Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  • § 3 StVO – zulässige Höchstgeschwindigkeiten, 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts für Pkw
  • Anhang zur BKatV, Tabelle 1 Buchstabe c – Regelsätze und Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitung
  • § 4 BKatV – Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei zweimal mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres
  • Anlage 13 FeV – Punktebewertung, ein Punkt ab 21 km/h, zwei Punkte ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts
  • § 11 FeV – MPU-Anordnung bei erheblichen oder wiederholten Verstößen (Abs. 3 Nr. 4), Folgen der Nichtbeibringung (Abs. 8)
  • Anlage 12 FeV – Bewertung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
Verantwortlich für diesen Inhalt: Ömer Bekar
Letzte inhaltliche Prüfung: 9. Oktober 2026
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Verfasst und redaktionell verantwortet vonÖmer Bekar

Ömer Bekar ist Performance-Marketing-Manager und SEO-Spezialist aus Bremen. Seit 2006 arbeitet er im Suchmaschinenmarketing und hat vier Führungsrollen als Head of SEO beziehungsweise Head of Performance Marketing verantwortet, inhouse wie auf Agenturseite, zuletzt für die Sit&Watch Media Group und Best Placed Media. Parallel konzipiert und betreibt er seit 2006 digitale Eignungsauswahlverfahren und Vorbereitungsportale für Behörden, Unternehmen und Bewerber, darunter polizeitest.de, bundeswehrtest.de und einstellungstest.de. Die technische Umsetzung übernimmt er selbst, von der Testplattform und der Auswertung bis zu strukturierten Daten und Tracking. Die fachliche Prüfung der Testinhalte liegt bei Diagnostikerinnen und erfahrenen Praktikern.

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