MPU bestanden: So kommen Sie jetzt an den Führerschein

Ömer BekarFachlich verantwortetZuletzt geprüft7. October 2026Lesezeit7 Minuten

Über Ihren Führerschein entscheidet nicht die Begutachtungsstelle, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Das Gutachten stellt fest, ob Ihre Fahreignung aus medizinischer und psychologischer Sicht gegeben ist. Erteilt wird die Fahrerlaubnis erst mit einem eigenen Bescheid der Behörde, nachdem sie das Gutachten und die übrigen Unterlagen geprüft hat. Nach dem positiven Gutachten steht deshalb noch ein Verwaltungsverfahren an, und dessen Dauer bestimmen die Behörde und Ihre Sperrfrist.

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Wann und wie erfahren Sie das Ergebnis?

Am Ende des psychologischen Gesprächs nennen viele Gutachter eine erste Einschätzung und weisen zugleich darauf hin, dass sie unverbindlich ist. Verbindlich ist allein das schriftliche Gutachten, weil dort die Befunde aller drei Abschnitte zusammenlaufen: die ärztliche Untersuchung, der Leistungstest am Rechner und das Gespräch. Eine telefonische Vorabauskunft sollten Sie nicht einplanen. Die Begutachtungsstelle übermittelt das Ergebnis schriftlich, und zwar an ihren Auftraggeber.

Wie lange die Auswertung dauert, hängt von der Stelle und vom Umfang der Befunde ab, etwa davon, ob noch Laborwerte einlaufen. Fragen Sie am Untersuchungstag nach, mit welcher Bearbeitungszeit die Stelle rechnet. Aus einer längeren Bearbeitung lässt sich das Ergebnis nicht ablesen: Ein negatives Gutachten wird ebenso ausführlich begründet wie ein positives, und Rückfragen im Haus verzögern beide Richtungen gleichermaßen.

Was steht in einem positiven Gutachten?

Ein amtliches Formular, an dem Sie ein positives Gutachten auf den ersten Blick erkennen könnten, gibt es nicht. Wer nach einem Muster sucht, sucht nach etwas, das es in dieser Form nicht gibt. Das Gutachten ist ein ausformulierter Text über mehrere Seiten mit einer einzigen Aufgabe: die Frage zu beantworten, die die Behörde gestellt hat. Nach § 11 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) legt die Behörde fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Genau diese Fragestellung greift der Gutachter am Schluss auf.

Davor stehen der Anlass der Begutachtung, Ihre eigenen Angaben, die Befunde der drei Abschnitte und deren Bewertung. Entscheidend ist der Schlussteil, und dort steht eines von drei Ergebnissen.

Ergebnis im Gutachten Was es bedeutet Was Sie damit tun
Positiv Der Gutachter hält Ihre Fahreignung für wiederhergestellt und einen Rückfall für unwahrscheinlich. Im Original bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Bedingt geeignet Die Eignung ist im Kern gegeben, es bleiben Defizite. Der Gutachter empfiehlt eine Maßnahme nach § 70 FeV. Maßnahme absolvieren, dann Gutachten und Teilnahmenachweis gemeinsam einreichen.
Negativ Der Gutachter kann die Eignungszweifel nicht ausräumen und legt dar, woran das liegt. Nicht einreichen. Frist verlängern lassen oder den Antrag zurücknehmen und die Empfehlungen abarbeiten.

Wem legen Sie das Gutachten vor?

Auftraggeber der Begutachtung sind Sie selbst. Die Behörde teilt Ihnen die Gründe für ihre Eignungszweifel mit und fordert Sie auf, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten der Untersuchung zu unterziehen; so steht es in § 11 Abs. 6 FeV. Deshalb geht das Gutachten zunächst an Sie, und Sie entscheiden, ob Sie es einreichen.

Auf dem Auftragsformular der Begutachtungsstelle können Sie angeben, wohin die beiden Ausfertigungen gehen sollen. Lassen Sie sich beide zuschicken. Vor dem Termin wissen Sie nicht, wie das Gutachten ausfällt, und ein Exemplar, das direkt zur Behörde geht, holen Sie nicht zurück.

Diese Entscheidung hat eine Kehrseite. Legen Sie ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Auf diese Folge muss sie Sie vorher hingewiesen haben. Ein positives Gutachten reichen Sie also ein. Bei einem negativen ist der übliche Weg, die Frist verlängern zu lassen oder den Antrag zurückzunehmen und die Begutachtung später zu wiederholen.

Die Rücknahme des Antrags verhindert, dass die Behörde einen Ablehnungsbescheid erlässt. Ein formloses Schreiben genügt, eine Begründung ist nicht nötig, und einen neuen Antrag können Sie später jederzeit stellen.

Bestanden und trotzdem kein Führerschein?

Das Gutachten räumt die Zweifel aus, die die Behörde in ihrer Fragestellung benannt hat. Mehr leistet es nicht. Wenn ein Antrag trotz positiven Gutachtens scheitert, liegt es fast immer an einem dieser drei Punkte.

Zwischen Entziehung und Neuerteilung ist etwas hinzugekommen, das verkehrsrechtlich zählt. Die Behörde sieht vor ihrer Entscheidung das Fahreignungsregister und das Führungszeugnis ein. Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister können Sie vorab beim Kraftfahrt-Bundesamt selbst anfordern, damit Sie nicht von einem alten Eintrag überrascht werden. Die MPU selbst steht übrigens nicht im Führungszeugnis: Dort werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister geführt, also strafrechtliche Verurteilungen, und eine Begutachtung ist keine.

Oder es fehlen Unterlagen. Neben dem Gutachten verlangt die Führerscheinstelle in der Regel das ausgefüllte Antragsformular, ein aktuelles biometrisches Passbild, einen Sehtest, den Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe und ein Führungszeugnis. Für Lkw-Klassen und den Personenbeförderungsschein kommen weitere Nachweise hinzu; welche das sind, steht auf dem Antragsformular.

Oder die Sperrfrist läuft noch. Das ist kein Ablehnungsgrund, sondern eine Wartezeit.

Müssen Sie den Führerschein neu machen?

Im Regelfall nicht. Nach § 20 Abs. 1 der FeV gelten für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung oder nach Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung, wobei § 15 FeV mit der theoretischen und praktischen Prüfung dabei ausdrücklich keine Anwendung findet. Sie melden sich also nicht automatisch wieder in einer Fahrschule an.

Die Ausnahme steht im Absatz darauf: Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Behörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Diese Anordnung muss die Behörde begründen, und sie knüpft an Ihre Fahrpraxis an, nicht an das Gutachten. Eine frühere Regel, nach der eine Wiederholungsprüfung ab einer bestimmten Dauer ohne Fahrerlaubnis zwingend war, gibt es nicht mehr. Unberührt bleibt nach § 20 Abs. 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, also der Begutachtung, die Sie gerade hinter sich haben.

Wie lange dauert es bis zum Führerschein?

Weg vom Gutachten zum Führerschein Vier Stationen: Das Gutachten kommt zu Ihnen, Sie reichen es bei der Fahrerlaubnisbehörde ein, die Behörde prüft die Unterlagen und wartet den Ablauf der Sperrfrist ab, danach erteilt sie die Fahrerlaubnis und der Führerschein wird ausgestellt. 1234 GutachtenVorlagePrüfungBescheid kommt zu Ihnen,nicht zur BehördeSie reichen es bei derFührerscheinstelle einUnterlagen, Register,Ablauf der SperrfristFahrerlaubnis erteilt,Führerschein ausgestellt Erst ab Station 4 dürfen Sie wieder fahren.

Zwei Fristen laufen nebeneinander. Die erste ist die Sperrfrist: Vor ihrem Ablauf darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen, auch wenn das positive Gutachten längst in der Akte liegt. Den Antrag können Sie vorher stellen, nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre. Für genau diesen Zweck ist das halbe Jahr gedacht: Begutachtung und Verwaltungsverfahren laufen, während die Sperrfrist zu Ende geht.

Die zweite Frist ist die Bearbeitung bei der Führerscheinstelle. Wie lange sie dauert, ist von Behörde zu Behörde verschieden; verbindliche Auskunft gibt Ihnen nur die Stelle, bei der Ihr Antrag liegt. Eine vorläufige Fahrerlaubnis, mit der Sie in der Zwischenzeit fahren dürften, sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung für diesen Fall nicht vor. Bis der Führerschein ausgestellt ist, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen.

Eine feste Gültigkeitsdauer des Gutachtens nennt die Verordnung nicht. Je länger die Begutachtung zurückliegt, desto eher kann die Behörde den aktuellen Stand hinterfragen, etwa bei einem laufenden Abstinenznachweis. Reichen Sie das Gutachten deshalb zügig ein, statt es liegen zu lassen.

Was gilt, wenn im Gutachten Auflagen stehen?

Bedingt geeignet heißt: Sie haben im Kern bestanden, der Gutachter sieht aber noch Defizite. Er empfiehlt dann eine Maßnahme im Sinne von § 70 FeV, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung regelt. Meist ist das eine Nachschulung; auch ein Fahrsicherheitstraining oder eine medizinische Behandlung können in Betracht kommen.

Die Behörde macht die Erteilung der Fahrerlaubnis in aller Regel davon abhängig, dass Sie die empfohlene Maßnahme absolvieren. Dafür entstehen noch einmal Kosten, deren Höhe von der Maßnahme und vom Anbieter abhängt; die Begutachtungsstelle und die Behörde können Ihnen Anbieter nennen. Legen Sie den Teilnahmenachweis zusammen mit dem Gutachten vor, behandelt die Behörde den Fall wie ein von Anfang an positives Gutachten.

Fällt Ihr Gutachten negativ aus, ist der Weg ein anderer: Dann zählt, was im Gutachten als Empfehlung steht, und nicht, wie schnell Sie einen neuen Termin bekommen.

Verantwortlich für diesen Inhalt: Ömer Bekar
Letzte inhaltliche Prüfung: 7. Oktober 2026
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Verfasst und redaktionell verantwortet vonÖmer Bekar

Ömer Bekar ist Performance-Marketing-Manager und SEO-Spezialist aus Bremen. Seit 2006 arbeitet er im Suchmaschinenmarketing und hat vier Führungsrollen als Head of SEO beziehungsweise Head of Performance Marketing verantwortet, inhouse wie auf Agenturseite, zuletzt für die Sit&Watch Media Group und Best Placed Media. Parallel konzipiert und betreibt er seit 2006 digitale Eignungsauswahlverfahren und Vorbereitungsportale für Behörden, Unternehmen und Bewerber, darunter polizeitest.de, bundeswehrtest.de und einstellungstest.de. Die technische Umsetzung übernimmt er selbst, von der Testplattform und der Auswertung bis zu strukturierten Daten und Tracking. Die fachliche Prüfung der Testinhalte liegt bei Diagnostikerinnen und erfahrenen Praktikern.

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