Bei der MPU hat sich in den vergangenen zwei Jahren mehr geändert als in den zehn Jahren davor. Cannabis ist legal, aber im Straßenverkehr gilt ein eigener Grenzwert. Die Fahrerlaubnis-Verordnung hat einen neuen Paragrafen bekommen. Und die Leitlinien, nach denen Gutachter urteilen, liegen in einer neuen Fassung vor. Dieser Beitrag ordnet ein, was davon für dich zählt.
Cannabis: eigener Grenzwert statt Nullgrenze
Seit dem 22. August 2024 steht in § 24a Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes ein eigener Wert: Ordnungswidrig handelt, wer mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum fährt. Vorher wurde in der Praxis mit einem deutlich niedrigeren analytischen Grenzwert gearbeitet. Wer ältere Ratgeber liest, findet dort oft noch 1,0 ng/ml – das ist überholt.
Neu ist auch § 24a Absatz 2a: Wer Cannabis und Alkohol kombiniert, handelt gesondert ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen liegt hier bei bis zu fünftausend Euro, sonst bei bis zu dreitausend.
§ 13a FeV: ein eigener Paragraf für Cannabis
Cannabis wird bei der Fahreignung nicht mehr wie eine illegale Droge nach § 14 FeV behandelt, sondern hat mit § 13a FeV eine eigene Regelung bekommen – strukturell parallel zum Alkohol in § 13 FeV.
Praktisch heißt das: Eine MPU wird angeordnet, wenn nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, aber Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen, wenn wiederholt unter Cannabiseinfluss gefahren wurde, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe bereits entzogen war, oder wenn sonst zu klären ist, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Anzeichen für Abhängigkeit wird zunächst ein ärztliches Gutachten verlangt.
Das Wort wiederholt ist der entscheidende Unterschied zur früheren Praxis: Ein einmaliger Verstoß führt nach dem Wortlaut nicht mehr automatisch in die MPU. Ob im Einzelfall trotzdem Zweifel an der Fahreignung bestehen, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde.
Alkohol: unverändert 1,6 Promille
Bei Alkohol hat sich nichts bewegt. § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV nennt weiterhin eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Wichtig ist die Formulierung oder mehr: Der Wert selbst löst die Anordnung bereits aus, nicht erst das Überschreiten.
Neue Fassung der Begutachtungsleitlinien
Anlage 4a FeV nennt die Grundlage, nach der Gutachter urteilen: die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 12. Dezember 2025. Wer wissen will, auf welchem Stand eine Information ist, findet dort die verbindliche Fundstelle – die Leitlinien selbst sind nur als Druckwerk erhältlich.
Was das für deine Vorbereitung bedeutet
Der Ablauf der MPU hat sich durch all das nicht geändert: medizinische Untersuchung, Leistungstest am Computer, psychologisches Gespräch. Was sich geändert hat, sind die Schwellen, ab denen eine MPU überhaupt angeordnet wird, und die Frage, welche Nachweise verlangt werden.
Zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Prüfe bei jedem Ratgeber das Datum. Texte, die noch von 1,0 ng/ml oder von einer automatischen MPU nach einem einzigen Cannabis-Verstoß schreiben, sind vor August 2024 entstanden. Zweitens: Was in deinem Fall gilt, steht in der Anordnung deiner Führerscheinstelle. Sie nennt die Fragestellung, und danach richtet sich die Begutachtung – nicht nach dem, was allgemein üblich ist.
Weiter geht es beim MPU-Ablauf wegen Cannabis, bei den Fragen zum Cannabiskonsum und bei der Vorbereitung insgesamt.
Wie ein Gutachten bei Cannabis konkret aufgebaut ist und worauf der Gutachter achtet, steht im Beitrag MPU-Gutachten bei Cannabiskonsum.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Angaben auf dieser Seite beruhen auf den folgenden Quellen. Maßgeblich ist immer der aktuelle Wortlaut der Norm; im Einzelfall entscheidet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
- § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
- § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
- § 13 FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- Anlage 4a FeV – Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
- Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 12. Dezember 2025 (VkBl. S. 86) – nur als Druckwerk verfügbar
Letzte inhaltliche Prüfung: 7. Oktober 2026
Methodik und was wir ausdrücklich nicht behaupten →
Ömer Bekar ist Performance-Marketing-Manager und SEO-Spezialist aus Bremen. Seit 2006 arbeitet er im Suchmaschinenmarketing und hat vier Führungsrollen als Head of SEO beziehungsweise Head of Performance Marketing verantwortet, inhouse wie auf Agenturseite, zuletzt für die Sit&Watch Media Group und Best Placed Media. Parallel konzipiert und betreibt er seit 2006 digitale Eignungsauswahlverfahren und Vorbereitungsportale für Behörden, Unternehmen und Bewerber, darunter polizeitest.de, bundeswehrtest.de und einstellungstest.de. Die technische Umsetzung übernimmt er selbst, von der Testplattform und der Auswertung bis zu strukturierten Daten und Tracking. Die fachliche Prüfung der Testinhalte liegt bei Diagnostikerinnen und erfahrenen Praktikern.